§ 4.
(1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und eine praktische Ausbildung zu umfassen. Die Lehrgänge können derart gestaltet werden, dass entweder die gesamte Ausbildung durch Vorträge an der Akademie erfolgt oder Teile unter Einschluss EDV-unterstützter Lerntechnologien angeboten werden, sofern dadurch kein Qualitätsverlust erfolgt.
(3) Lehrgänge, die in Form einer ausschließlichen Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie erfolgen, dürfen eine Gesamtstundenanzahl von 390 Stunden nicht unterschreiten. Ausbildungsteile, die Anwendungskompetenz vermitteln, sind jedenfalls mit Anwesenheit der in Ausbildung stehenden Ärzte an der Akademie zu gestalten. Die Gesamtstundenanzahl dieser Ausbildungseinheiten darf 210 Stunden nicht unterschreiten.
(4) Die Akademie hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40145581
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