§ 3.
In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,
- 1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
- 2. die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
- 3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.
Schlagworte
Arbeitsmedizin
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40041388
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