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§ 3 V-BMGK-BGBl 1995/489

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

§ 3.

In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

  1. 1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
  2. 2. die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
  3. 3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.

Schlagworte

Arbeitsmedizin

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40041388

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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