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§ 5 V-BMGK-BGBl 1995/489

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2012

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:

  1. 1. Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;
  2. 2. Arbeitsphysiologie:

    Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;

  1. 3. Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;
  2. 4. Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:

    Evaluierung (Erfassung, Bewertung, Präventionsmaßnahmen) psychischer Belastungen, Schnittstellen zu anderen Fachdisziplinen;

  1. 5. ergonomische Arbeitsgestaltung;
  2. 6. spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;
  3. 7. Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;
  4. 8. Arbeitspathologie:

    Berufserkrankungen durch chemische Stoffe, berufsbedingte Schäden durch physikalische Einflüsse, berufsbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane, berufsbedingte Hauterkrankungen, berufsbedingte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Infektionserkrankungen und parasitäre Erkrankungen als Berufskrankheiten, unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind;

  1. 9. arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;
  2. 10. Maßnahmen der Rehabilitation;
  3. 11. Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  4. 12. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;
  5. 13. Biostatistik – Epidemiologie.

(2) Die Ausbildung hat ein Praktikum zu beinhalten. Dieses kann in Form von Projektarbeiten in Kombination mit Begehungen in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen erfolgen. Darüber hinaus können auch weitere Begehungen erfolgen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Betriebsorganisation, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Stützapparat

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145582

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