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§ 2a V-BMGK-BGBl 1995/489

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2012

§ 2a.

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145580

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