§ 2a.
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40145580
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