Artikel 6
Aufgaben der Alpenkonferenz
Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a) Sie beschließt Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10.
- b) Sie beschließt Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11.
- c) Sie beschließt ihre Geschäftsordnung.
- d) Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen.
- e) Sie beschließt die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen.
- f) Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis.
- g) Sie beschließt oder empfiehlt Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis.
- h) Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10010876
Dokumentnummer
NOR12138246
alte Dokumentnummer
N8199530014L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)