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Artikel 10 Alpenkonvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1995

Artikel 10

Änderungen des Übereinkommens

Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäß Absatz (2), (3) und (4) des Artikels 12 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138250

alte Dokumentnummer

N8199530018L

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