Artikel 3
Forschung und systematische Beobachtung
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten
- a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten,
- b) gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln,
- c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10010876
Dokumentnummer
NOR12138243
alte Dokumentnummer
N8199530011L
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