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§ 102 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

VII. ABSCHNITT

Sicherheitsforschung

§ 102

Die gemäß § 100 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Forschung auf dem Gebiet der Sicherheit der Anwendungen der Gentechnik (interdisziplinäre Risiko- und Sicherheitsforschung) zu fördern.

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