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§ 100 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

VI. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Kontrollen Behördenzuständigkeit

§ 100

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaftund Kultur,
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

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