Übergangsbestimmung
§ 5.
(1) Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.
(3) Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010807
Dokumentnummer
NOR40185099
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