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§ 4 StIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2016

Mitwirkung von Behörden

§ 4.

(1) Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 3) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.

(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.

(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Information über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40185098

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