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§ 3 StIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2016

Art und Weise der Information

§ 3.

(1) Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.

(2) Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.

(3) Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:

  1. 1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
  2. 2. Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
  3. 3. Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
  4. 4. Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
  5. 5. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
  6. 6. Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
  7. 7. Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
  8. 8. Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
  9. 9. Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.

(5) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gemeindezeitung, Radiosender

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40185097

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