Artikel 19
Nachprüfung
Jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß eine andere Vertragspartei ihren Pflichten aus diesem Übereinkommen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann das Sekretariat davon in Kenntnis setzen; in diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig und sofort unmittelbar oder über das Sekretariat die Vertragspartei, gegen welche die Behauptung vorgebracht wird. Alle diesbezüglichen Informationen sollen den Vertragsparteien vom Sekretariat übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136558
alte Dokumentnummer
N8199327029J
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