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Artikel 18 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Artikel 18

Beschlußfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen

(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. a) Anlagen dieses Übereinkommens und seiner Protokolle werden nach dem in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage dieses Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositär binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Depositär verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch eingelegt hatte;
  1. c) nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositär die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.

(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(4) Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136557

alte Dokumentnummer

N8199327028J

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