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Artikel 7 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10010587

Dokumentnummer

NOR12135033

alte Dokumentnummer

N8198947717L

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