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Artikel 6 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10010587

Dokumentnummer

NOR12135032

alte Dokumentnummer

N8198947716L

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