Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10010587
Dokumentnummer
NOR12135032
alte Dokumentnummer
N8198947716L
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