Artikel 5
Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10010587
Dokumentnummer
NOR12135031
alte Dokumentnummer
N8198947715L
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