Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10010587
Dokumentnummer
NOR12135027
alte Dokumentnummer
N8198947711L
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