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Anlage 1 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Anlage 1

— ANHANG

gemäß Artikel 4 des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP).

Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Verteilung der Auslagen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schema berechnet:

 

%

Österreich

1,59

Bulgarien

0,35

Weißrussische sozialistische Sowjetrepublik

0,71

Tschechoslowakei

1,54

Finnland

1,07

Deutsche Demokratische Republik

2,74

Heiliger Stuhl

0,02

Ungarn

0,45

Island

0,06

Liechtenstein

0,02

Norwegen

1,13

Polen

1,42

Portugal

0,30

Rumänien

0,37

San Marino

0,02

Spanien

3,54

Schweden

2,66

Schweiz

2,26

Türkei

0,60

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

2,60

UdSSR

20,78

Jugoslawien

0,60

Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

Belgien

2,36

Dänemark

1,38

Frankreich

11,99

Bundesrepublik Deutschland

15,73

Griechenland

1,00

Irland

0,50

Italien

6,89

Luxemburg

0,10

Niederlande

3,28

Vereinigtes Königreich

8,61

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

3,33

Insgesamt

100,00

  

Die Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten in diesem Anhang aufgeführt werden, bezieht sich speziell auf das vom Exekutivorgan für das Übereinkommen vereinbarte System der Kostenteilung. Diese Aufzählung ist somit ein spezieller Bestandteil des Protokolls zur Finanzierung des EMEP.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134482

alte Dokumentnummer

N8198811522L

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