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Artikel 1 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „UNO-Anteil“ den Anteil einer Vertragspartei für das betreffende Finanzjahr entsprechend dem für die Aufschlüsselung der Ausgaben der Vereinten Nationen aufgestellten Schema.

2. bedeutet „Finanzjahr“ das Finanzjahr der Vereinten Nationen; die Begriffe „jährliche Grundlage“ und „jährliche Ausgaben“ sind dementsprechend auszulegen.

3. bedeutet „Allgemeiner Fonds mit besonderer Zweckbindung“ den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen errichteten allgemeinen Fonds mit besonderer Zweckbindung für die Finanzierung der Durchführung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.

4. bedeutet „geographischer Tätigkeitsbereich von EMEP“ das Gebiet, in dem von den internationalen EMEP-Zentren 1) koordinierte Messungen vorgenommen werden.

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1) Diese internationalen Zentren sind zur Zeit das Koordinierungszentrum für chemische Fragen, das Zentrum für meteorologische Synthesen-Ost und das Zentrum für meteorologische Synthesen-West.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134471

alte Dokumentnummer

N8198811511L

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