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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1988
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.01.1988
Unterzeichnungsdatum
28.09.1984
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG VON 1979 BETREFFEND DIE LANGFRISTIGE FINANZIERUNG DES PROGRAMMS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER MESSUNG UND BEWERTUNG DER WEITRÄUMIGEN ÜBERTRAGUNG VON LUFTVERUNREINIGENDEN STOFFEN IN EUROPA (EMEP)
StF: BGBl. Nr. 41/1988 (NR: GP XVII RV 5 AB 78 S. 15 . BR: AB 3238 S. 486 .)
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 28. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Weißrußland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
UNTER HINWEIS darauf, daß das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung *) (im folgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist;
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens genannten „Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa“ (im folgenden als „EMEP“ bezeichnet);
IM BEWUSSTSEIN der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Durchführung des EMEP bisher dank der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie der freiwilligen Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde;
IN KENNTNIS der Tatsache, daß der Beitrag des UN-Umweltprogramms nur bis Ende 1984 geleistet wird und dieser Beitrag sowie die freiwilligen Beiträge der Regierungen die Kosten der Anwendung des Arbeitsplans des EMEP nicht vollständig decken, so daß deshalb notwendigerweise Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die langfristige Finanzierung nach 1984 sicherzustellen;
IM HINBLICK auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrer Entscheidung B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als „Exekutivorgan“ bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das genannte Organ zur erfolgreichen Durchführung seiner Tätigkeiten – insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP – benötigt;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Übereinkommen keinerlei Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und es deshalb erforderlich ist, diesbezüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen;
IN KENNTNIS der bei der Ausarbeitung einer offiziellen Urkunde zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan des Übereinkommens in seiner ersten Sitzung (7. bis 10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen genannt werden;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Gesetzesnummer
10010546
Dokumentnummer
NOR11010765
alte Dokumentnummer
N8198810686A
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