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Artikel 5 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Artikel 5

ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien des jeweiligen Vertragsinstruments festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134624

alte Dokumentnummer

N8198823865J

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