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Artikel 6 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Artikel 6

KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem nach Artikel 7 vorläufig bestimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

2. Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgane eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung sowie die finanziellen Regelungen für die Arbeit des Sekretariats.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung des Übereinkommens; außerdem

  1. a) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;
  2. b) prüft sie die wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über mögliche Veränderungen dieser Schicht und über mögliche Auswirkungen solcher Veränderungen;
  3. c) fördert sie nach Artikel 2 die Angleichung geeigneter Politiken, Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht verursachen oder wahrscheinlich verursachen, und gibt Empfehlungen zu anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
  4. d) beschließt sie nach den Artikeln 3 und 4 Programme für Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und die Weitergabe von Technologie und Kenntnissen;
  5. e) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 9 und 10 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;
  6. f) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;
  7. g) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 10 weitere Anlagen des Übereinkommens;
  8. h) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 8;
  9. i) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Hilfsorgane ein;
  10. j) nimmt sie gegebenenfalls für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen und andere mit den Zielen des Übereinkommens zusammenhängende Tätigkeiten die Dienste zuständiger internationaler Stellen und wissenschaftlicher Ausschüsse in Anspruch, insbesondere die der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Koordinierungsausschusses für die Ozonschicht, und verwendet, soweit es angebracht ist, Informationen, die von diesen Stellen und Ausschüssen stammen;
  11. k) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens erforderlich sind.

5. Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können sich auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten lassen. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, sich auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu lassen, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134625

alte Dokumentnummer

N8198823866J

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