§ 6
(1) Zur Beschlußfassung der Kommission in Angelegenheiten des § 5 Abs. 6 ist die Anwesenheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder erforderlich, wobei jedoch alle Referenten der Arbeitsgruppe anwesend sein müssen.
(2) Zur Beschlußfassung der Kommission in allen übrigen Angelegenheiten ist die Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich, wobei jedoch in Fachfragen jedes einschlägige Fachgebiet durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß.
(3) Ist die Kommission nicht beschlußfähig, so ist sie spätestens für einen Termin innerhalb von sechs Wochen neuerlich einzuberufen.
(4) Die Beschlüsse der Kommission in Angelegenheiten des § 5 Abs. 6 werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben ihre Auffassung zu begründen. Diese ist in die Niederschrift aufzunehmen und auch im Beschlußprotokoll vollinhaltlich festzuhalten.
(5) Die Beschlüsse der Kommission in allen übrigen Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010474
Dokumentnummer
NOR12133671
alte Dokumentnummer
N8198511495Y
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