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§ 5 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 5

(1) Die gemäß § 2 Z 1 zur Beratung stehenden Entwürfe und Anträge sind von der Geschäftsführung auf ihre technische und technisch-wirtschaftliche Beurteilungsfähigkeit zu prüfen. Sie hat für jeden Einzelfall eine Arbeitsgruppe zu bilden, in der die für die fachliche Beurteilung notwendigen Fachgebiete durch ein oder – in besonders schwierigen Fällen – durch zwei Mitglieder oder andere Sachverständige gemäß § 4 Abs. 6 vertreten sein müssen (Referenten). Hiebei ist auf einen Wechsel der Referenten zu achten. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe hat die Geschäftsführung den übrigen Kommissionsmitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Die administrativen Geschäfte der Arbeitsgruppe besorgt der Geschäftsführer. Er hat hiebei den Vorsitz zu führen, wobei ihm beratende Funktion zukommt.

(2) Hält die Kommission oder die Arbeitsgruppe die Heranziehung eines weiteren Mitgliedes oder eines anderen Sachverständigen (§ 4 Abs. 6) für erforderlich, so ist dies vom Geschäftsführer zu veranlassen.

(3) Jeder Referent hat das sein Fachgebiet betreffende Gutachten unter Bedachtnahme auf Zusammenhänge mit anderen Fachgebieten und im Zusammenwirken mit den anderen Referenten nach dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik auszuarbeiten (Einzelgutachten) und der Arbeitsgruppe vorzulegen. Diese hat die Einzelgutachten aufeinander abzustimmen und den Entwurf eines Gesamtgutachtens zu erstellen. Dabei hat jeder Referent im Rahmen jedes von ihm vertretenen Fachgebietes auf inhaltliche Richtigkeit, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Entwurfes des Gesamtgutachtens zu achten.

(4) Kann die Arbeitsgruppe den Entwurf eines Gesamtgutachtens nicht erstellen, so hat sie der Kommission schriftlich einen Vorschlag über die weitere Vorgangsweise zu unterbreiten.

(5) Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Gesamtgutachtens oder den Vorschlag über die weitere Vorgangsweise jeweils samt den Einzelgutachten und den zum Verständnis erforderlichen Projektsunterlagen unverzüglich an die Kommissionsmitglieder weiterzuleiten.

(6) Die Kommission hat über den vorgelegten Entwurf eines Gesamtgutachtens oder den Vorschlag nach Abs. 4 auf der Grundlage der Einzelgutachten zu beraten. Dabei hat jedes Mitglied im Rahmen jedes von ihm vertretenen Fachgebietes auf inhaltliche Richtigkeit, Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu achten. Vermag die Kommission nicht ein Gesamtgutachten zu beschließen, so hat sie geeignete Maßnahmen zur Erstellung eines solchen zu treffen. Insbesondere kann sie der Arbeitsgruppe erforderliche Ergänzungen auftragen oder solche Ergänzungen selbst veranlassen.

(7) Die Kommission kann bestimmte Angelegenheiten aus dem Bereich des § 2 Z 2, 3 und 5 zu Grundsatzfragen erklären. Auf diese Erklärung sowie auf das weitere Verfahren sind die Abs. 1 bis 6 sowie § 6 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133670

alte Dokumentnummer

N8198511494Y

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