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§ 4 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 4

(1) Die Kommission besteht aus

  1. a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau und Wasserwirtschaft im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden,
  2. b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der die Geschäfte führt und der aus dem Stande der höheren technischen Beamten der Sektion für Wasserbau und Wasserwirtschaft vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ernannt wird (Geschäftsführer),
  3. c) je einem höheren technischen Beamten des Bundesministeriums für Bauten und Technik, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  4. d) Fachleuten des Talsperrenbaues und der einschlägigen technischen Wissenschaften, darunter mindestens fünf ordentlichen bzw. außerordentlichen Universitätsprofessoren.

(2) Die unter Abs. 1 lit. c bezeichneten Mitglieder werden zugleich mit einem Ersatzmann, der sie im Falle der Verhinderung vertritt, auf Vorschlag des betreffenden Bundesministeriums vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt beziehungsweise abberufen.

(3) Die unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der Kommission im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien für eine jeweils sechsjährige Funktionsdauer ernannt. Die Funktionsdauer ist hiebei so anzusetzen, daß sie alle zwei Jahre für je ein Drittel der nach Abs. 1 lit. d bestellten Mitglieder endet. Die wiederholte Ernennung für eine jeweils neue Funktionsdauer ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig durch Rücktritt oder Tod aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes endet jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Die weitere Mitarbeit als Sachverständiger der Kommission gemäß Abs. 6 ist zulässig.

(4) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder darf 26 nicht übersteigen.

(5) Die Geschäftsführung hat jedes Mitglied der Kommission nach dessen Anhörung auf Grund seiner fachlichen Qualifikation mit seinem Einverständnis einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten zuzuordnen. Sie hat hierüber die Kommission zu informieren.

Als Fachgebiete kommen insbesondere folgende in Betracht:

  1. 1. Aus dem Bereich Baugrund und Baustoffvorkommen die Fachgebiete Geologie, Bodenmechanik und Grundbau, Felsmechanik und Erdbebenkunde (Geophysik).
  2. 2. Aus dem Bereich Staumauerbau die Fachgebiete Staumauertechnik, Statik, Betontechnologie und Meßtechnik für Staumauern.
  3. 3. Aus dem Bereich Staudammbau die Fachgebiete Staudammtechnik, Bodenmechanik und Grundbau, Asphalt- und Betontechnologie sowie Meßtechnik für Staudämme.
  4. 4. Aus den Bereichen Wasserbau, Hochwasserabfuhr und Betriebseinrichtungen die Fachgebiete Hydrologie, Wasserbau und Maschinenbau.

(6) Die Kommission kann auch andere Sachverständige auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an ihren Arbeiten heranziehen und nach ihrer Anhörung und mit ihrem Einverständnis einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten zuordnen. Eine solche Heranziehung kann für den Einzelfall oder für die Dauer von vier Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird ein solcher Sachverständiger in einem besonderen Fall zur Mitwirkung an der Beratung von Angelegenheiten gemäß § 2 Z 1 als Referent herangezogen (§ 5 Abs. 1, 2, 6 und 7), so hat er hiebei die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitglied der Kommission.

(7) Die Kommission kann die Behandlung von Angelegenheiten gemäß § 2 Z 2 bis 5 Unterausschüssen übertragen.

Schlagworte

Asphalttechnologie

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133669

alte Dokumentnummer

N8198511493Y

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