vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 2

Der Wirkungsbereich der Kommission umfaßt zur Unterstützung der Wasserrechtsbehörden:

  1. 1. gemäß § 3 die technische und technisch-wirtschaftliche Begutachtung von Entwürfen für den Bau neuer sowie für die Abänderung bestehender oder im Bau befindlicher Staubeckenanlagen und Talsperren;
  2. 2. die Stellung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten über allgemeine Maßnahmen und Vorschriften, die Staubeckenanlagen und Talsperren betreffen;
  3. 3. die Veranlassung oder Durchführung fachlicher Untersuchungen zur Klärung technischer Fragen, die Staubeckenanlagen oder Talsperren betreffen;
  4. 4. die Herausgabe oder die Mitwirkung an der Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen aus dem Gebiete des Talsperrenwesens;
  5. 5. die Sammlung, Evidenthaltung und wissenschaftlich-technische Prüfung von Unterlagen über den Zustand der österreichischen Staubeckenanlagen und Talsperren während ihrer gesamten Bestanddauer und über ihr Verhalten im Betriebe, insbesondere der Berichte der Talsperrenverantwortlichen und der Kraftwerksgesellschaften, sowie erforderlichenfalls die Erstattung von Vorschlägen für Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen;
  6. 6. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen Institutionen einschlägiger Fachgebiete und die Nutzbarmachung ausländischer Erfahrungen für den österreichischen Staubecken- und Talsperrenbau.

Schlagworte

Sanierungsmaßnahme, Staubeckenbau

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133667

alte Dokumentnummer

N8198511491Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte