§ 8
(1) Als Unterlagen im Sinne des § 48 lit. d des Forstgesetzes 1975, in die der Inhaber einer Anlage (§ 9) Einsicht zu gewähren hat, haben jene zu gelten, die Aufzeichnungen enthalten, auf Grund deren eine Bilanzierung der Emissionsstoffe, wie über Menge, Art und Zusammensetzung des Brennstoffes oder des verarbeiteten Materials und der Zuschlagstoffe, Durchsatz (das ist die Menge in der Zeiteinheit), Betriebszeiten, Störungen im Betriebsablauf oder allenfalls vorhandene Emissionsdaten, vorgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber der Anlage ist verpflichtet, die Unterlagen für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß eine Einsichtnahme jederzeit möglich sein; § 52 Abs. 3 erster Satz des Forstgesetzes 1975 gilt hiebei sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10010456
Dokumentnummer
NOR12133358
alte Dokumentnummer
N8198412854L
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