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§ 9 Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

§ 9

Die Arten der Anlagen im Sinne des § 48 lit. e des Forstgesetzes 1975, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftvereinigungen verursachen, sind im Anhang 4 aufgezählt; eine Anlage kann unter mehr als eine der dort aufgezählten Arten fallen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133359

alte Dokumentnummer

N8198412855L

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