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Artikel 18 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

KAPITEL VIII

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 18

1. Der Ständige Ausschuß bemüht sich eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu erleichtern, die sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergibt.

2. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nach Absatz 1 oder durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt worden ist, wird, sofern die betreffenden Parteien nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer dieser Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestimmen einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt folgendes: Hat eine der Parteien drei Monate nach Beantragung eines Schiedsverfahrens noch keinen Schiedsrichter bestimmt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei innerhalb von weiteren drei Monaten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung der ersten beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird das gleiche Verfahren angewendet.

3. Ist in einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien die eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst ebenfalls Vertragspartei, so richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Staat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr gemeinsam innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sein werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als eine Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Errichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

4. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

5. Jede Streitpartei übernimmt die Kosten des von ihr bestimmten Schiedsrichters; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen durch das Schiedsverfahren entstehenden Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133069

alte Dokumentnummer

N8198314878L

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