vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 17

1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.

2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschließen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.

3. Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlußfassung durch den Ständigen Ausschuß in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133068

alte Dokumentnummer

N8198314877L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)