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§ 11 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1980

§ 11

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vorbereitung und Vorberatung von Geschäften, die den Datenverkehr auf Grund dieses Bundesgesetzes betreffen, einen Beirat einzusetzen.

(2) Den Beiratsmitgliedern ist Einblick in alle generellen Planungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu geben.

(3) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Beratung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in allen Angelegenheiten des LFBIS,
  2. 2. Begutachtung von Verordnungsentwürfen des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
  3. 3. Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2,
  4. 4. Unterstützung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1,
  5. 5. Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Datenverkehrs im Rahmen des LFBIS,
  6. 6. Beratung von Angelegenheiten des LFBIS, die von einem Beiratsmitglied zur Diskussion gestellt werden,
  7. 7. Erlassung einer Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist.

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