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Artikel 20 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 20

Nach dem 31. Mai 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten September neunzehnhundertundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039355

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