Artikel 4
(1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter.
(3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen, Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche auf das deutsche Recht, so findet § 11 des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132016
alte Dokumentnummer
N8197439840L
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