Artikel 5
(1) Für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und die von Organen der Republik Österreich im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt worden sind, haftet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich ihre Haftung für ihre Organe bestimmt.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn gegen sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1 geltend gemacht wird, die Republik Österreich hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
(3) Die Republik Österreich ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland die ihr erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach ihren Vorschriften zulässig ist.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die Republik Österreich von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleiches oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
(5) Die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland erstatten, was diese zur Erfüllung der aus Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der Schaden einen österreichischen Staatsbürger trifft.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132017
alte Dokumentnummer
N8197439841L
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