Artikel 11
Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und der Anwendung des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132023
alte Dokumentnummer
N8197439847L
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