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Artikel 11 Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1974

Artikel 11

Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und der Anwendung des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132023

alte Dokumentnummer

N8197439847L

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