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Artikel 10 Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1974

Artikel 10

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132022

alte Dokumentnummer

N8197439846L

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