Artikel 10
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132022
alte Dokumentnummer
N8197439846L
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