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Artikel 23 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 23

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, eine gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) zu errichten.

(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. a) die sich aus der Durchführung des Abkommens ergebenden Fragen sowie sonstige, im Abkommen nicht geregelte Fragen zu prüfen und zu klären, Form und Inhalt der Zeugnisse und allfällige Änderungen des Abkommens vorzuschlagen;
  2. b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen des Abkommens mit den internationalen Verpflichtungen, welche die Vertragschließenden Teile auf multilateraler Grundlage allenfalls übernehmen werden müssen, in Einklang zu bringen.

(3) Die Kommission besteht aus je drei Vertretern der beiden Staaten, von denen je zwei Mitglieder Tierärzte der Zentralveterinärbehörden sein müssen und je ein Mitglied dem Stand der rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat, das Zentralveterinärbehörde ist.

(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der einen bzw. der anderen Delegation führen. Das erstemal steht der Vorsitz den Vertretern jenes Vertragschließenden Teiles zu, auf dessen Staatsgebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten zu lassen.

(5) Die Zentralveterinärbehörde des einen Vertragschließenden Teiles ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles berechtigt, aus einem der im Absatz 2 angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission zu stellen. Die Kommission hat binnen 2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Antragstellung, zusammenzutreten.

(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu der den Gegenstand des Antrages bildenden Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze schließen die Möglichkeit direkter Absprachen zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragschließenden Teile über die Auslegung und Durchführung des Abkommens nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131087

alte Dokumentnummer

N8196539568L

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