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Artikel 22 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 22

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

  1. a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
  2. b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
  1. von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131086

alte Dokumentnummer

N8196539567L

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