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Artikel 15 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 15

(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis (Anlage 1) ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuweisen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131079

alte Dokumentnummer

N8196539560L

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