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Artikel 14 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 14

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:

  1. a) Tiere (Artikel 2 Absatz 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
  2. b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
  3. c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.

Schlagworte

Einfuhrstaat, Hauskaninchen, Einfuhrbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131078

alte Dokumentnummer

N8196539559L

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