§ 4.
Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
- a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;
- b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;
- c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
- d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
- e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Schlagworte
Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010316
Dokumentnummer
NOR12131101
alte Dokumentnummer
N8196548588J
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