§ 3.
Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
- a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist;
- b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
- c) Errichtung neuer der Personenbeförderung dienender Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich auf das geschützte Wasservorkommen auszuwirken vermögen;
- d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (§ 9 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253).
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 253/1957, Parkplatz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10010316
Dokumentnummer
NOR12131100
alte Dokumentnummer
N8196548587J
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