§ 6.
Innerhalb des Wasserschongebietes ist untersagt:
- a) Ablagerung von Kehricht, Schnee, von nicht gegen Abschwemmen gesichertem Holz, von Schutt und Unrat sowie von anderen die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern des Wienflusses einschließlich des Wienerwaldsees und der Zubringer sowie in ihren Hochwasserabflußgebieten (§ 38 Abs. 3 WRG. 1959);
- b) jede die Lockerung oder den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung in dem unter a) bezeichneten Bereich sowie jede nachteilige Beeinflussung der Wasserläufe durch Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Wurzelstöcken;
- c) Weiden von Vieh auf den Uferböschungen des Wienflusses und des Wienerwaldsees;
- d) Baden sowie Waschen von Gegenständen aller Art im Wienfluß einschließlich des Wienerwaldsees und in den Zubringern innerhalb einer Strecke von 4 km aufwärts der Uferlinie des Wienerwaldsees, Waschen mit chemischen Waschmitteln im Bereiche der Gewässer hingegen ohne Einschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131027
alte Dokumentnummer
N8196448597J
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