§ 7.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131028
alte Dokumentnummer
N8196448598J
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