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§ 4 Speisesalzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1963

§ 4.

Der Landeshauptmann kann, soweit dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung des Landessanitätsrates anordnen, daß

  1. a) im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz feilzuhalten und zu verkaufen ist;
  2. b) bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu verwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12130980

alte Dokumentnummer

N8196339501L

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