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§ 3 Speisesalzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1963

§ 3.

Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12130979

alte Dokumentnummer

N8196339500L

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