Artikel 2.
(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium des Innern in Bayern treffen auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr zu verhindern.
(2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich alljährlich bis spätestens 15. April angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130985
alte Dokumentnummer
N8196339506L
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